Beitragsordnung
Beitragsordnung TSV 1846 Butzbach e.V.
Beitragsordnung des TSV 1846 Butzbach e.V.
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. März eines Jahres fällig. Eine andere Zahlungsweise als einmal jährlich ist nicht möglich. Der Beitrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Neueintritt nach dem 1. März wird der fällige Beitrag zum Monatsende nach dem Eintritt abgebucht. Eventuelle Abteilungs- und Gruppenbeiträge werden jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres abgebucht.
(2) Eine Mitgliedschaft im TSV 1846 Butzbach e.V. ohne Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ist nicht möglich.
(3) Mitglieder, die unterjährig in den Verein eintreten, zahlen den Beitrag wie folgt:
Eintritt 01.01. – 30.06. eines Jahres voller Jahresbeitrag
Eintritt 01.07. – 31.12. eines Jahres halber Jahresbeitrag
Als Eintrittsdatum gilt das Datum auf der Beitrittserklärung.
(4) Bereits gezahlte Beträge werden bei einem Vereinsaustritt nicht zurückerstattet.
(5) Entstehende Kosten für den Verein bei Nichteinlösung eines Bankeinzugs (z. B. wegen Kontolöschung, Widerspruchs oder mangelnder Kontodeckung) gehen in voller Höhe zulasten des Mitglieds. Nicht eingelöste Beiträge werden erneut im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
(6) Die Beitragsordnung wird mit der Unterschrift auf der Beitrittserklärung durch das Mitglied anerkannt. Die Beitragsordnung wird im Internet veröffentlicht.
(7) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sie wird vom Vorstand festgelegt und beschlossen. Die Mitgliederversammlung wird hierüber informiert.
Butzbach, 25.04.2026
Gültig ab 01.01.2027
TSV 1846 Butzbach e.V.
DER VORSTAND
