Satzung des Vereins

Satzung vom 23.01.1969 mit Änderung v. 21.11.1997,Änderung v. 16.05.2008 und Änderung v. 13.05.2011Satzung des Turn- und Sportvereins 1846 Butzbach e.V.A.Allgemeine Bedingungen

§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Butzbach (Turngemeinde von 1846)e.V. abgekürzt: TSV 1846 Butzbach e.V.Er hat seinen Sitz in Butzbach. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Pflege aller Leibesübungen, des Gemeinsinns, der Volks- undHeimatliebe und der Wahrung der turnerischen und sportlichen Tradition.Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Parteipolitische,konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (LSBH). Der Verein undseine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSBH undder Mitgliedsverbände des LSBH, deren Sportarten im Verein betrieben werden, für sichals verbindlich an.B. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.1Satzung vom 23.01.1969 mit Änderung v. 21.11.1997,Änderung v. 16.05.2008 und Änderung v. 13.05.2011

§ 5 Aufnahme in den Verein

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Namen, Vornamen,Geburtsdatum, Wohnort zu beantragen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme.Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommenwerden. Das neue Mitglied wird entsprechend der Beitragsordnung beitragspflichtig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber spätestens am 01. Oktober zum Ende deslaufenden Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Bei Austritt aus dem Verein oder Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht demVerein gegenüber. Der fällige Mitgliedsbeitrag ist entsprechend der Beitragsordnung zuentrichten. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wennes:a.mit seinem Beitrag – trotz mehrmaliger Mahnung- ein Jahr im Rückstand ist.b.sich grobe oder wiederholte Vergehen gegen Vereinszweck und Satzungzuschulden kommen lässtc.sich den Anordnungen des Vorstandes oder dessen Vertreter widersetztd.sich unehrenhaft oder vereinsschädigend verhält. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.Dem ausgeschlossenen Mitglied sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidungschriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an den Ältestenrat zu, die binnen einerAusschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Begründung bei dem 1. Vorsitzendenschriftlich einzulegen ist.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe dieser Mitgliedbeiträge wird von derMitgliederversammlung beschlossen. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.Sie sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, seine Ordnungen und die Beschlüsseseiner Organe zu beachten.C. Organe des Vereins

§ 9 Die Organe des Vereins sind:

a.Die Mitgliederversammlungb. Der geschäftsführende Vorstand. Der erweiterte Vorstandd.Der Ältestenrate.Ausschüsse mit begrenztem Auftrag

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das obersteVereinsorgan.Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. AußerordentlicheMitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordertoder auf Verlangen von 1/3 der Vereinsmitglieder.Sie ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin vom Vorstand unterBekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Butzbacher Zeitungeinzuberufen.Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vorVersammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträgekönnen in der Versammlung mit Unterstützung der Mehrheit der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sowie diegesetzlichen Vertreter juristischer Personen; wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen schriftlich und geheim. Sie können aufeinstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung durch Zuruf erfolgen. Im übrigenwird offen abgestimmt, es sei denn, daß die Mehrheit der erschienenen Mitglieder einegeheime Abstimmung fordert.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefasst.Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmenerforderlich sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibtBei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Verhandlungen sind zubeurkunden. Dies erfolgt durch ein Protokoll, das durch den Schriftführer und den 1.Vorsitzenden zu unterschreiben ist.Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:a.die Genehmigung der Jahres- und Kassenberichteb.die Entlastung des Vorstandesc.die Wahl des Vorstandes nebst Ergänzungswahlend.die Wahl der Kassenprüfere.die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplanesf.die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern nach derEhrenordnungg.die Abänderung und Ergänzung der Satzungh.die Festsetzung der Beitragshöhei.die Bestätigung der AbteilungsleiterDurch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung können im EinzelfallAufgaben dem geschäftsführenden Vorstand übertragen werden.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstandzusammen.Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:a.dem Vorsitzendenb.bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden4Satzung vom 23.01.1969 mit Änderung v. 21.11.1997,Änderung v. 16.05.2008 und Änderung v. 13.05.2011c.dem Kassenwartd.dem SchriftführerDer geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Verein wirdgerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzendeoder ein stellvertretender Vorsitzender vertreten.Der erweiterte Vorstand besteht aus:a)dem geschäftsführenden Vorstandb)den Abteilungsleiternc)dem Jugendwartd)dem stellvertretenden Kassenwarte)dem stellvertretenden Schriftführerf)den EhrenvorstandsmitgliedernDie Wahl des Vorstandes – mit Ausnahme der Abteilungsleiter – erfolgt durch dieMitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorsitzende und einStellvertreter müssen in verschiedenen Jahren gewählt werden. Ist dies beiturnusmäßiger Wahl nicht möglich, ist ein Stellvertreter für ein Jahr zu wählen.Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann dessen Amt durch den Vorstand bis zurnächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:a.die Verwaltung des Vereinsvermögensb.die Festsetzung der Erlasse und die Stundung von Einzelbeiträgenc.die Beratung und Aufstellung des Haushaltsplanes, der in Einnahmen undAusgaben ausgeglichen sein mußd.die Erstellung eines Rechnungsabschlusses nach Ablauf des Geschäftsjahrese.die Ausführung der gefaßten Beschlüssef.die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungg.die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlungh.die Überwachung des Gesamten Sportbetriebesi.die von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben5Satzung vom 23.01.1969 mit Änderung v. 21.11.1997,Änderung v. 16.05.2008 und Änderung v. 13.05.2011Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstands gehören: a.die Unterstützung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandsb.die Mitwirkung bei der Aufstellung des Jahreshaushaltsc.die Aufstellung und Änderung der Beitragsordnungd.die von der Mitgliederversammlung übertragenen AufgabenVorstandsmitglieder, Übungsleiter, Mitarbeiter und Mitglieder des Vereins habeneinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehöreninsbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattungerfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriftenals steuerfrei anerkannt sind.Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für dieVorstands-tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzendeTätigkeitsvergütung bis zur gesetzlichen Obergrenze im Sinne des § 3 Nr. 26a EStGbeschließen.

§ 12 Der Ältestenrat

Den Ältestenrat bilden:Mindestens drei, höchstens fünf ältere Mitglieder, die von der Jahreshauptversammlungauf zwei Jahre gewählt werden.Seine Aufgaben sind Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins,Durchführung von Ehrenverfahren und Berufungen bei Streichung und Ausschluß.

§ 13 Ausschüsse mit begrenztem Auftrag

Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung jederzeitAusschüsse einsetzen.6Satzung vom 23.01.1969 mit Änderung v. 21.11.1997,Änderung v. 16.05.2008 und Änderung v. 13.05.2011D. Sonstige Bestimmungen

§ 14 Abteilungen

Die Abteilungen erledigen Angelegenheiten ihres internen Sport- undGeschäftsbetriebes selbständig.Jede Abteilung hat jährlich mindestens eine Abteilungsversammlung durchzuführen;hierzu ist der geschäftsführende Vorstand einzuladen.Die Abteilungsversammlung wählt ihre Abteilungsleitung auf zwei JahreDie Bildung neuer Abteilungen kann nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstandserfolgen.Der erweiterte Vorstand kann eine Abteilung – nach Anhörung derAbteilungsversammlung – aus wichtigem Grund auflösen.

§ 15 Vermögen des Vereins

Das Vereinsvermögen einschließlich aller von den Abteilungen und denSonderausschüssen verwalteten Geldmittel und Gegenstände, bildet eine Ganzheit unddient ausschließlich dem Vereinszweck.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf7Satzung vom 23.01.1969 mit Änderung v. 21.11.1997,Änderung v. 16.05.2008 und Änderung v. 13.05.2011keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine zu diesem Zweck einberufeneMitgliederversammlung es mit den Stimmen von ¾ der anwesenden stimmberechtigtenVereinsmitglieder beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigenZweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Butzbach, die es unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bis der Verein wieder neugegründet ist.Dieser §16 kann nur mit Zustimmung von mindestens ¾ der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

§ 17 Haftung des Vereins

Die Ausübung jeder turnerischen sportlichen Tätigkeit im Rahmen des Übungs- undWettkampfbetriebes geschieht auf eigene Verantwortung.Der Verein gewährt seinen Mitgliedern Versicherungsschutz im Rahmen der von demLandessportbund oder den Fachverbänden getroffenen Vereinbarungen.

§ 18 Ordnungen des Vereins

Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt Ordnungen nach Bedarf zu beschließen, die füralle Mitglieder verbindlich sind und die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zugeben sind.

§ 19 Inkrafttreten.

Diese Satzung tritt mit Ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 23.01.1969 sowie der Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 21.11.1997,am 16.05.2008 und am 13.05.2011 in Kra